Der Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 beschlossen:
Die Bestimmung zur Dokumentation werden erweitert.
Bei nachgewiesenermaßen MzF Transsexuellen (ICD-10: F64.0) werden auch Kosten für eine Epilation per Lasertechnik im Gesicht, am Hals und den Händen von den Krankenkassen übernommen.
Die Epilation mittels hochenergetischen Blitzlampen (IPL-Technologie) wird weiterhin nicht von den Krankenkassen bezahlt.
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